Sozialversicherungsrechnungsgrößen 2018 beschlossen
Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechnungsgrößen 2018 beschlossen.
- Die Bezugsgröße, die unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung Bedeutung hat, erhöht sich auf 3.045 €/Monat (2017: 2.975 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.695 €/Monat (2017: 2.660 €/Monat).
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.500 €/Monat (2017: 6.350 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.800 €/Monat (2017: 5.700 €/Monat).
- Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 59.400 € (2017: 57.600 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2018 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 53.100 € jährlich (2017: 52.200 €) bzw. 4.425 € monatlich (2017: 4.350 €).